Handleitfaden der Markscheider Verwaltung
Das Markscheider Amt für Ordnung und Widrigkeit veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen Anfragen von Bürgern und deren Beantwortung, um allgemeine Unklarheiten, welche bei jedem Bürger im Curriculum Vitae erscheinen könnten, zu klären und sich selbst weitere Arbeit zu ersparen.
Klaus P. fragte im Jänner bei dem hieramtlichen Amte an, ob Schüsse auf seine Ehegattin als Erregung öffentlichen Ärgernisses zu werten seien. Hierzu wurde ihm beschieden, dass es nicht alleine auf die Person der Ehegattin ankomme, sondern auch auf das Gerät zur Schussabgabe Augenmerk zu legen gäbe. Handle es sich etwa um eine Zwille oder werde mit Löffeln händisch geschossen, komme kaum der Tatbestand der Lärmerregung zu tragen. Sollte hingegen seine Gattin – ob getroffen oder nicht – zu schreien beginnen, sei dies eine zu ahndende Verwaltungsübertretung.
Petra K.-P. wollte im Februar wissen, ob lokale Steinigungen von Ehemännern genehmigungsfähig seien. In dieser Sache wurde mitgeteilt, dass auf Privatgrund ein derartiges Unterfangen mangels Verkehrsbeeinträchtigungen möglich sei. Die Steiniger hätten allerdings darauf zu achten, dass sich kein relevanter Steinhaufen ergebe, der dann unter die Bauordnung fallen könne. Darüber hinaus seien Gesteinigte hernach zu entfernen, da sonst eine Friedhofsordnung für den Vorgarten zu erlassen sei. Steinigungen sind darüber hinaus im Schutzgebiet des Steinkäfers verboten!
Eine komplexe Frage stellte Hans-Jörg Sch., weshalb diese wörtlich wiedergegeben sei: „Muss ich den Dreck, der von meinem scheiß Baum auf das scheiß Grundstück meines scheiß Nachbarn fällt, wegräumen? Für den Scheiß müsste ich doch auf das scheiß Grundstück meines scheiß Nachbarn!“ Dazu wurde ausgeführt: Wenn ihr Baum voller Geigen hängt, die Bananen nach europäischer Norm krumm fallen oder der Gurkenertrag sich auf die fremdgehörende Fläche ergießt, ist der Nachbar verpflichtet, die Früchte ihrer Arbeit rückzuerstatten. Sollte er diese jedoch verzehren, was insbesondere bei Rentnern mit gutem Zahnersatz und Zeitüberschuss üblich ist, könne man nichts dazu sagen, da es Mundraub sei.
Unter Bedachtnahme auf das Verbot der Verwendung von Sprengmitteln fragte Christa Z. unter falschem Namen per Mail von einem russischen Server an, ob der Abbruch von brennenden Gebäuden durch die Feuerwehr Markscheids Kosten verursachen würde. Eine eingehende Recherche ergab, dass das baufällige Haus der Christa Z. in der Bachblütengasse 13 derart gelegen ist, dass einem Abbruch sowohl das Nachbarhaus als auch der Bahnhof im Wege stünden, also keine triftigen Gründe für eine Untersagung der kostenlosen Abtragung oberirdischer Bestandteile von Gebäuden ersichtlich werden. Es wurde jedoch im Lichte des Obgesagten angemerkt, dass es zur Entfernung von Kellerräumlichkeiten einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch gelagerte Brenn- oder Explosivstoffe, insbesondere Chemikalien, bedürfe. Dies mit dem Bemerken, dass Beirut ein gutes Beispiel für die mengenmäßige Zwecküberschreitung sei.
Wir werden die geneigte Leserschaft weiterhin mit geeigneten Informationen zu ebenso wiederkehrenden Problemen versorgen, um in unserer Korrespondenz nur noch auf die passende Ausgabe der B-MaM (Botschafterin des Majestätsamtes Markscheid) verweisen zu müssen.